Richtlinie 1967/548


Richtlinie 1967/548 des Rates vom 27. Juni 1967 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe. Downloadbreich

Anhang IX

Vorschriften für Kindergesicherte Verschlüsse

1. Wiederverschließbare Verpackungen

Kindergesicherte Verschlüsse von wiederverschließbaren Verpackungen müssen der ISO-Norm 8317 über "Kindergesicherte Verpackungen - Anforderungen und Prüfverfahren für wiederverschließbare Verpackungen" angenommen durch die International Standard Organisation (ISO)‚ entsprechen.

2. Nichtverschließbare Verpackungen

Kindergesicherte Verschlüsse von nichtverschließbaren Verpackungen müssen der EN-Norm EN 862 über "Kindergesicherte Verpackungen - Anforderungen und Prüfverfahren für nichtverschließbare Verpackungen anderer Erzeugnisse als Arzneimittel", angenommen durch das Europäische Komitee für Normung (CEN), entsprechen.

3. Bemerkungen

1. Nur Laboratorien, die nachweislich den europäischen Normen der Serie 45000 entsprechen, sind zur Bescheinigung der Übereinstimmung mit der obenerwähnten Norm befugt.

2. Sonderfälle

Ist eine Verpackung offensichtlich in ausreichendem Maße Kindergesichert, weil deren Inhalt Kindern ohne Werkzeug nicht zugänglich ist, so kann die Probe unterlassen werden.

In allen anderen Fällen und bei berechtigten Zweifeln an der Wirksamkeit des Kindergesicherten Verschlusses kann die einzelstaatliche Behörde von dem für das Inverkehrbringen Verantwortlichen eine Bescheinigung nachstehender Punkte durch ein den Bestimmungen gemäß Ziffer 3.1 entsprechendes Laboratorium anfordern:

Der verwendete Verschluss ist so beschaffen, dass er keine Prüfung nach den obenerwähnten ISO- bzw. EN-Normen erfordert, oder der betreffende Verschluss ist den in den obenerwähnten Normen vorgesehenen Prüfungen unterworfen worden und entspricht den geltenden Vorschriften.

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